opencaselaw.ch

P3 24 163

Diverses

Wallis · 2024-09-06 · Deutsch VS

P3 24 163 VERFÜGUNG VOM 6. SEPTEMBER 2024 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Geneviève Berclaz Coquoz, Richterin; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin in Sachen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Staatsanwältin Sarah Eyer, Beschwerdeführerin und X _________, betroffener Dritter Y _________, betroffene Dritte gegen Z _________, betroffener Dritter (Rückweisungsentscheid / örtliche Zuständigkeit) Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 28. Juni 2024 [ S1 24 31]

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Rückweisung der Akten zu neuer Anklageeinreichung an anderer Stelle ist eine Verfügung des Bezirksgerichts als erstinstanzliches Gericht (Art. 12 Abs. 1 lit. a EGStPO), welche mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde innert zehn Tagen bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden kann (Art. 393 ff. StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Zudem entscheidet die Beschwerdeinstanz des Kantons, wenn der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig ist (Art. 40 Abs. 1 StPO). Art. 40 Abs. 3 EGStPO i.V.m. Art. 381 Abs. 2 StPO ermöglicht es dem Staatsan- walt, der in erster Instanz am Verfahren beteiligt war, ein Rechtsmittel zu ergreifen, wes- halb vorliegend die Beschwerdelegitimation zu bejahen ist. Da die Beschwerde im Übri- gen frist-und formgerecht (Art. 396 StPO) erfolgte, ist darauf einzutreten.

E. 2 Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig (Art. 328 Abs. 1 StPO), womit alle Befugnisse im Verfahren auf das Gericht übergehen (Art. 328 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensleitung prüft, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob Ver- fahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 lit. a – c StPO). Stellt die Verfahrensleitung Mängel oder Prozesshindernisse fest, so hat das Gericht auf Antrag der Verfahrenslei- tung die geeigneten Vorkehren zutreffen, in Form der Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung oder Berichtigung (Art. 329 Abs. 2 Satz 2 StPO), der Sistierung (Abs. 2 Satz 1), falls ein Urteil zur Zeit nicht ergehen kann, oder der Einstel- lung des Verfahrens (Abs. 4 und 5), falls ein Urteil definitiv nicht ergehen kann (vgl. Bun- desgerichtsurteil 1B_703/2011 vom 3. Februar 2012 E. 2.6 mit Hinweisen).

E. 2.1 Die örtliche Zuständigkeit, die bestimmt, welche von mehreren gleichgeordneten Strafbehörden in räumlicher Hinsicht berechtigt und verpflichtet ist, einen Fall zu behan- deln, stellt eine allgemeine positive Prozessvoraussetzung dar. Art. 39 Abs. 1 StPO ver- pflichtet die Strafbehörden, die örtliche Zuständigkeit in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu prüfen. Es genügt mithin zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit, wenn sich diese aus den Akten ergibt. Der Erfolgsort muss mithin, zumindest insoweit, als dass er nicht für die Beurteilung der Straftat relevant ist, nicht ausdrücklich in der Anklage- schrift bezeichnet werden. Auf die Frage, ob eine nachträgliche Änderung eines nach Erachten der Staatsanwaltschaft rechtskräftigen Strafbefehls möglich wäre, muss mithin nicht eingegangen werden. Ohnehin ist in casu vom zuständigen Gericht zunächst zu prüfen, ob die Einsprache gültig bzw. rechtzeitig erfolgt ist. Diese Prüfung nimmt das Gericht von Amtes wegen im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen nach

- 4 - Art. 329 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO vor. Ist die Einsprache ungültig, insbesondere, weil sie verspätet erfolgt ist, fällt das Gericht einen Nichteintretensent- scheid (Bundesgerichtsurteil 6B_1067/2018 vom 23. November 2018 E. 1.2). Nur wenn die Einsprache und der Strafbefehl gültig sind, kommt es zur Hauptverhandlung und zur Urteilsfällung.

E. 2.2 Es ist mithin zu prüfen, welches Bezirksgericht örtlich zuständig ist, um zunächst über die Rechtzeitigkeit der Einsprache zu befinden.

E. 2.2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO; Bundesge- richtsurteil 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 3.2). Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden (Art. 31 Abs. 2 StPO). Die schweizerische Zuständigkeit kann dann bejaht werden, wenn ein Mediener- zeugnis oder ein im Ausland verfasster Brief zielgerichtet an individuell bestimmte Per- sonen in der Schweiz versandt und von den Adressaten im Inland zur Kenntnis genom- men werden (RIKLIN, Basler Kommentar, 4. A., N. 50a zu Vor Art. 173 StGB; TRECH- SEL/LEHMKUHL, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerischen Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, 4. A., Zürich/St. Gallen 2021, N. 12a zu Vor Art. 173 StGB; vgl. auch BGE 125 IV 177 E. 3). Nach Art. 34 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, wenn mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt wor- den sind, Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zu- erst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.

E. 2.2.2 Der Beschuldigte versandte die ihm vorgeworfenen ehrrührigen Äusserungen mit- tels E-Mail und Brief an individuell bestimmte Personen im Kanton Wallis und in der Schweiz. Die E-Mail und der Brief wurden den beiden Anzeigeerstattern in Sitten resp. Siders zugestellt. Zudem wurde zumindest das E-Mail an Y _________ zusätzlich an Mitglieder des Walliser Parlaments sowie Mitarbeiter des Bundes versandt. Es gibt mit- hin mehrere Straftaten und eine Mehrzahl an Erfolgsorten, sodass nach Art. 31 Abs. 2 StPO bzw. Art. 34 Abs. 1 StPO die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.

E. 2.2.3 Als Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 31 Abs. 2 StPO gelten alle Ermitt- lungsmassnahmen gegen eine bekannte oder unbekannte Täterschaft. Für die Begrün- dung der Zuständigkeit genügt es bereits, dass eine nicht von vornherein haltlose Straf- anzeige eingereicht oder ein Polizeirapport erstellt wurde. Massgebend ist der Ort, an dem eine Strafbehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gibt, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt. Voraussetzung für die Begründung des Gerichtsstandes durch Anhebung einer Untersuchung ist aber, dass ein örtlicher Anknüpfungspunkt für die Begründung der Zuständigkeit der Behörde besteht (Bundesgerichtsurteile 6B_553/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 23; 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 1.1.2). Nach der Rechtsprechung zu Art. 34 StPO zufolge gilt eine beschuldigte Person dann als verfolgt, wenn eine Straf- verfolgungsbehörde sie einer strafbaren Handlung verdächtigt und dies durch Einleitung von Massnahmen zu erkennen gegeben hat (Bundesgerichtsurteil 1B_499/2020 vom

E. 2.2.4 Die erste Strafanzeige vom 9. August 2023 wurde an das Zentrale Amt der Staats- anwaltschaft in Sitten zugestellt (S. 1 ff.). Die Anzeige wurde umgehend an das Amt der Region Oberwallis weitergeleitet. Daraufhin erteilte das Amt der Region Oberwallis der Kriminalpolizei in Brig einen Ermittlungsauftrag (S. 6 f.). Soweit aus den Akten ersichtlich, hat die Staatsanwaltschaft des Amts der Region Oberwallis ihre Zuständigkeit in dieser Angelegenheit nicht in Frage gestellt. Die zweite Strafanzeige erfolgte am 15. Septem- ber 2023 beim Amt der Region Oberwallis (S. 8). Das Kantonsgericht geht mit dem Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms einig, dass die erste Strafanzeige in Sitten eingereicht wurde und, soweit aus der E-Mail über- haupt ersichtlich, keiner der Erfolgsorte im Zuständigkeitsbereich des Bezirksgerichts

- 6 - Brig liegt. Indes hat das Zentrale Amt diese umgehend, das heisst noch am selben Tag, mit Stempel «objet de sa compétence» an das Amt der Region Oberwallis weitergeleitet. Das Zentrale Amt hat keine eigentlichen Verfolgungshandlungen vorgenommen. Hinge- gen hat das Amt der Region Oberwallis in Brig-Glis, welches von Amtes wegen seine Zuständigkeit zu prüfen hat und diese im Übrigen nicht in Frage stellte, nach Erhalt der Strafanzeige von X _________ der Kriminalpolizei in Brig einen Ermittlungsauftrag vor Untersuchungseröffnung erteilt. Damit hat sie als erste Strafbehörde durch die Vor- nahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben, dass sie jeman- den einer strafbaren Handlung verdächtigt. Folglich erfolgten die ersten Verfolgungs- handlungen in Brig und ist nach dem Gesagten das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms berechtigt und verpflichtet den vorliegenden Fall zu beurteilen. Die Akten wer- den daher an direkt dem Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms zur Weiterführung des Verfahrens S1 24 31 zugestellt.

3. Auf die Erhebung von Gerichtsgebühren wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 14 Abs. 2 StPO).

Das Kantonsgericht erkennt

1. Das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms ist berechtigt und verpflichtet, die Rechtzeitigkeit der Einsprache sowie allenfalls die Z _________ zu Last gelegten strafbaren Handlungen zu beurteilen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Sitten, 6. September 2024

E. 4 Dezember 2020 E. 2.4).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P3 24 163

VERFÜGUNG VOM 6. SEPTEMBER 2024

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Geneviève Berclaz Coquoz, Richterin; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin

in Sachen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Staatsanwältin Sarah Eyer, Beschwerdeführerin und

X _________, betroffener Dritter Y _________, betroffene Dritte

gegen

Z _________, betroffener Dritter

(Rückweisungsentscheid / örtliche Zuständigkeit) Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 28. Juni 2024 [ S1 24 31]

- 2 - Verfahren

A. X _________ reichte am 9. August 2023 beim Zentralen Amt der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis eine Strafanzeige wegen Beschimpfung, Übler Nachrede, Verleum- dung und Nötigung gegen Z _________ ein (S. 1). Am 15. September 2023 reichte Y _________ gegen Z _________ eine Strafanzeige wegen übler Nachrede und Ver- leumdung (S. 8 ff.). Mit Strafbefehl vom 28. September 2023 sprach die Staatsanwalt- schaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Z _________ der mehrfachen üblen Nachrede und der mehrfachen Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, entsprechend insgesamt Fr. 1'500.00 (S. 26 ff.). B. Gegen den Strafbefehl reichte Z _________ Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis ein, welches auf diese mit Verfügung vom 9. Januar 2024 nicht eintrat. Das Kantonsge- richt lud die Staatsanwaltschaft ein, zu prüfen, ob die Beschwerde allenfalls als Einspra- che entgegengenommen werden könne (S. 36 ff.). Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass die Einsprache verspätet erfolgt sei (S. 53 f.). Da Z _________ an seiner Einsprache festhielt (S. 62 ff.), überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl mitsamt den Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Sitten (S. 69 f.). Das Bezirksgericht Sitten kam zum Schluss, aufgrund der Anklageschrift örtlich nicht zuständig zu sein, zumal unter anderem sämtliche Untersuchungshandlungen im Ober- wallis durchgeführt worden seien und wies die Anklage mit Verfügung vom 6. Februar 2024 an die Staatsanwaltschaft zurück (S. 71 ff.). C. Am 24. Juni 2024 überwies die Staatsanwaltschaft dem Bezirksgericht Brig, östlich- Raron und Goms den Strafbefehl samt Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens (S. 96 f.). Das Bezirksgericht Brig, östlich-Raron und Goms wies die Anklage mit Verfügung vom 28. Juni 2024 ebenfalls an die Staatsanwaltschaft zurück, zumal keinem der ange- klagten Sachverhalte der Erfolgsort im Gebiet des Bezirksgerichts in Brig liege und auch der Begehungsort nicht in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich liege. Zudem sei die Strafanzeige beim zentralen Amt der Staatsanwaltschaft in Sitten eingegangen (S. 101 f.). D. Am 10. Juli 2024 reichte die Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht Wallis Be- schwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms ein. Das Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms verzichtete auf eine Stellungnahme und verwies auf die Begründung im Rückweisungsentscheid.

- 3 - Erwägungen

1. Die Rückweisung der Akten zu neuer Anklageeinreichung an anderer Stelle ist eine Verfügung des Bezirksgerichts als erstinstanzliches Gericht (Art. 12 Abs. 1 lit. a EGStPO), welche mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde innert zehn Tagen bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden kann (Art. 393 ff. StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Zudem entscheidet die Beschwerdeinstanz des Kantons, wenn der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig ist (Art. 40 Abs. 1 StPO). Art. 40 Abs. 3 EGStPO i.V.m. Art. 381 Abs. 2 StPO ermöglicht es dem Staatsan- walt, der in erster Instanz am Verfahren beteiligt war, ein Rechtsmittel zu ergreifen, wes- halb vorliegend die Beschwerdelegitimation zu bejahen ist. Da die Beschwerde im Übri- gen frist-und formgerecht (Art. 396 StPO) erfolgte, ist darauf einzutreten.

2. Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig (Art. 328 Abs. 1 StPO), womit alle Befugnisse im Verfahren auf das Gericht übergehen (Art. 328 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensleitung prüft, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob Ver- fahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 lit. a – c StPO). Stellt die Verfahrensleitung Mängel oder Prozesshindernisse fest, so hat das Gericht auf Antrag der Verfahrenslei- tung die geeigneten Vorkehren zutreffen, in Form der Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung oder Berichtigung (Art. 329 Abs. 2 Satz 2 StPO), der Sistierung (Abs. 2 Satz 1), falls ein Urteil zur Zeit nicht ergehen kann, oder der Einstel- lung des Verfahrens (Abs. 4 und 5), falls ein Urteil definitiv nicht ergehen kann (vgl. Bun- desgerichtsurteil 1B_703/2011 vom 3. Februar 2012 E. 2.6 mit Hinweisen). 2.1 Die örtliche Zuständigkeit, die bestimmt, welche von mehreren gleichgeordneten Strafbehörden in räumlicher Hinsicht berechtigt und verpflichtet ist, einen Fall zu behan- deln, stellt eine allgemeine positive Prozessvoraussetzung dar. Art. 39 Abs. 1 StPO ver- pflichtet die Strafbehörden, die örtliche Zuständigkeit in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu prüfen. Es genügt mithin zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit, wenn sich diese aus den Akten ergibt. Der Erfolgsort muss mithin, zumindest insoweit, als dass er nicht für die Beurteilung der Straftat relevant ist, nicht ausdrücklich in der Anklage- schrift bezeichnet werden. Auf die Frage, ob eine nachträgliche Änderung eines nach Erachten der Staatsanwaltschaft rechtskräftigen Strafbefehls möglich wäre, muss mithin nicht eingegangen werden. Ohnehin ist in casu vom zuständigen Gericht zunächst zu prüfen, ob die Einsprache gültig bzw. rechtzeitig erfolgt ist. Diese Prüfung nimmt das Gericht von Amtes wegen im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen nach

- 4 - Art. 329 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO vor. Ist die Einsprache ungültig, insbesondere, weil sie verspätet erfolgt ist, fällt das Gericht einen Nichteintretensent- scheid (Bundesgerichtsurteil 6B_1067/2018 vom 23. November 2018 E. 1.2). Nur wenn die Einsprache und der Strafbefehl gültig sind, kommt es zur Hauptverhandlung und zur Urteilsfällung. 2.2 Es ist mithin zu prüfen, welches Bezirksgericht örtlich zuständig ist, um zunächst über die Rechtzeitigkeit der Einsprache zu befinden. 2.2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO; Bundesge- richtsurteil 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 3.2). Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden (Art. 31 Abs. 2 StPO). Die schweizerische Zuständigkeit kann dann bejaht werden, wenn ein Mediener- zeugnis oder ein im Ausland verfasster Brief zielgerichtet an individuell bestimmte Per- sonen in der Schweiz versandt und von den Adressaten im Inland zur Kenntnis genom- men werden (RIKLIN, Basler Kommentar, 4. A., N. 50a zu Vor Art. 173 StGB; TRECH- SEL/LEHMKUHL, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerischen Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, 4. A., Zürich/St. Gallen 2021, N. 12a zu Vor Art. 173 StGB; vgl. auch BGE 125 IV 177 E. 3). Nach Art. 34 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, wenn mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt wor- den sind, Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zu- erst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. 2.2.2 Wo der Begehungsort liegt, ist unklar. Der Beschuldigte wohnt in Ungarn. Seine Adresse in Ungarn ist auf den jeweiligen Schreiben an die Privatkläger vermerkt. Hinge- gen ist auf der Kopfzeile der Schreiben jeweils seine Internetseite «A _________» und «Brig-Glis/Naters» aufgeführt. Auf den Schreiben wird er als «Manager» der Seite be- zeichnet. Im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens wurden denn auch einzelne Schreiben des Beschuldigten auf der Post in Naters aufgegeben (S. 60), was zumindest darauf hindeutet, dass er auch von dort aus tätig ist. Der Briefumschlag an X _________ ist nicht aktenkundig, sodass nicht überprüft werden kann, von wo aus dieser versandt wurde. Die E-Mail an Y _________ wurde von der E-Mailadresse «B _________» aus

- 5 - versandt. Da der Begehungsort in beiden Fällen nicht aktenkundig resp. bekannt ist, ist zu prüfen, ob auf den Erfolgsort abgestellt werden kann. 2.2.2 Der Beschuldigte versandte die ihm vorgeworfenen ehrrührigen Äusserungen mit- tels E-Mail und Brief an individuell bestimmte Personen im Kanton Wallis und in der Schweiz. Die E-Mail und der Brief wurden den beiden Anzeigeerstattern in Sitten resp. Siders zugestellt. Zudem wurde zumindest das E-Mail an Y _________ zusätzlich an Mitglieder des Walliser Parlaments sowie Mitarbeiter des Bundes versandt. Es gibt mit- hin mehrere Straftaten und eine Mehrzahl an Erfolgsorten, sodass nach Art. 31 Abs. 2 StPO bzw. Art. 34 Abs. 1 StPO die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. 2.2.3 Als Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 31 Abs. 2 StPO gelten alle Ermitt- lungsmassnahmen gegen eine bekannte oder unbekannte Täterschaft. Für die Begrün- dung der Zuständigkeit genügt es bereits, dass eine nicht von vornherein haltlose Straf- anzeige eingereicht oder ein Polizeirapport erstellt wurde. Massgebend ist der Ort, an dem eine Strafbehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gibt, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt. Voraussetzung für die Begründung des Gerichtsstandes durch Anhebung einer Untersuchung ist aber, dass ein örtlicher Anknüpfungspunkt für die Begründung der Zuständigkeit der Behörde besteht (Bundesgerichtsurteile 6B_553/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 23; 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 1.1.2). Nach der Rechtsprechung zu Art. 34 StPO zufolge gilt eine beschuldigte Person dann als verfolgt, wenn eine Straf- verfolgungsbehörde sie einer strafbaren Handlung verdächtigt und dies durch Einleitung von Massnahmen zu erkennen gegeben hat (Bundesgerichtsurteil 1B_499/2020 vom

4. Dezember 2020 E. 2.4). 2.2.4 Die erste Strafanzeige vom 9. August 2023 wurde an das Zentrale Amt der Staats- anwaltschaft in Sitten zugestellt (S. 1 ff.). Die Anzeige wurde umgehend an das Amt der Region Oberwallis weitergeleitet. Daraufhin erteilte das Amt der Region Oberwallis der Kriminalpolizei in Brig einen Ermittlungsauftrag (S. 6 f.). Soweit aus den Akten ersichtlich, hat die Staatsanwaltschaft des Amts der Region Oberwallis ihre Zuständigkeit in dieser Angelegenheit nicht in Frage gestellt. Die zweite Strafanzeige erfolgte am 15. Septem- ber 2023 beim Amt der Region Oberwallis (S. 8). Das Kantonsgericht geht mit dem Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms einig, dass die erste Strafanzeige in Sitten eingereicht wurde und, soweit aus der E-Mail über- haupt ersichtlich, keiner der Erfolgsorte im Zuständigkeitsbereich des Bezirksgerichts

- 6 - Brig liegt. Indes hat das Zentrale Amt diese umgehend, das heisst noch am selben Tag, mit Stempel «objet de sa compétence» an das Amt der Region Oberwallis weitergeleitet. Das Zentrale Amt hat keine eigentlichen Verfolgungshandlungen vorgenommen. Hinge- gen hat das Amt der Region Oberwallis in Brig-Glis, welches von Amtes wegen seine Zuständigkeit zu prüfen hat und diese im Übrigen nicht in Frage stellte, nach Erhalt der Strafanzeige von X _________ der Kriminalpolizei in Brig einen Ermittlungsauftrag vor Untersuchungseröffnung erteilt. Damit hat sie als erste Strafbehörde durch die Vor- nahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben, dass sie jeman- den einer strafbaren Handlung verdächtigt. Folglich erfolgten die ersten Verfolgungs- handlungen in Brig und ist nach dem Gesagten das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms berechtigt und verpflichtet den vorliegenden Fall zu beurteilen. Die Akten wer- den daher an direkt dem Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms zur Weiterführung des Verfahrens S1 24 31 zugestellt.

3. Auf die Erhebung von Gerichtsgebühren wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 14 Abs. 2 StPO).

Das Kantonsgericht erkennt

1. Das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms ist berechtigt und verpflichtet, die Rechtzeitigkeit der Einsprache sowie allenfalls die Z _________ zu Last gelegten strafbaren Handlungen zu beurteilen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Sitten, 6. September 2024